§ 105 ArbVG
§ 146 ZPO
1. Die Frist für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine prozessuale Frist. Daher steht bei Fristversäumnis der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung.
§ 105 ArbVG
§ 146 ZPO
1. Die Frist für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine prozessuale Frist. Daher steht bei Fristversäumnis der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung.