II. Einleitung
Kaum noch haben die Rechtsanwender in der Praxis das EU-GesRÄG so richtig aufgenommen und sich die vielen darin enthaltenen Neuerungen zu eigen gemacht, arbeitet der Gesetzgeber im Hintergrund bereits an weiteren Veränderungen, die durchaus auch wieder interessante Themen des Gesellschaftsrechts betreffen. Im Rahmen eines Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 (IRÄG 1997) soll es im Recht der Kapitalgesellschaften zu neuen Bestimmungen über den Aufsichtsrat und die vereinfachte Kapitalherabsetzung als Reorganisationsinstrument in der Unternehmenskrise kommen, und eine Grundsatzbestimmung über das Rechnungswesen wird eingeführt. Die Erweiterung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen auch gegen Gesellschafter und Aktionäre soll vor allem ein wirksames Mittel zur Durchsetzung des Rückgewährungsverbotes von Gesellschaftskapital an die Hand geben1). Außerdem wird auch versucht, die bekannte Problematik der nach überwiegender Auffassung der Rsp fehlenden rechtlichen Möglichkeit fürzurückgetretene GmbH-Geschäftsführer, sich durch eigene Firmenbuchanmeldung im Firmenbuch löschen zu lassen, einer von Lehre und Praxis lange geforderten Lösung zuzuführen. Daneben soll die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung von GmbH-Geschäftsführern auch auf Fremdgeschäftsführer ausgedehnt werden.