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Unrichtiger Preisvergleich

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 18 Heft 1 v. 15.1.1997

§ 2 UWG, § 7 UWG

Wird in einem Werbevergleich der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor; werden aber unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers gemacht, dann liegt darin eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung iSd § 7 UWG.

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