§ 2 UWG, § 7 UWG
Wird in einem Werbevergleich der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor; werden aber unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers gemacht, dann liegt darin eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung iSd § 7 UWG.