§ 13 KSchG
§ 226 ZPO, § 235 ZPO
Die zur Geltendmachung des Terminverlustes eingebrachte Klage ist nur dann schlüssig, wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung dieses Rechts abhängig macht, insbesondere auch das Vorliegen einer qualifizierten Mahnung.