Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand in den Bereichen Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme und Verkehr sind von der Gesellschaftsteuer befreit, soweit die öffentliche Hand (Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände) unter Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen zu 100% beteiligt ist. Die Zwischenschaltung einer Holding schadet also nicht, soweit die Holding ihrerseits zu 100 % im Anteilsbesitz der öffentlichen Hand steht. Die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überzeugt nicht.