Gewinnausschüttungen einer ausländischen Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft im Inland sind nur dann steuerfrei, wenn die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft „unmittelbar“ beteiligt ist. Ist eine Personengesellschaft zwischengeschaltet, nimmt die herrschende Auffassung eine befreiungsschädliche mittelbare Beteiligung an. Die Mutter-Tochter-Richtlinie selbst setzt allerdings keine unmittelbare Beteiligung voraus; eine „unmittelbare“ Beteiligung müsste daher - im Auslegungsweg - auch dann angenommen werden, wenn eine Personengesellschaft zwischengeschaltet ist, die selbst nicht Steuersubjekt ist. Ansonsten wäre das Gesetz EU-widrig. Das Gleiche gilt entsprechend für die Gewinnausschüttung einer österreichischen Tochtergesellschaft an ihre im EU-Ausland ansässige Muttergesellschaft.