§ 4 Abs 9 AZG (alt)
§ 82a lit d GewO
1. Nur wesentliche Vertragsverletzungen berechtigen den AN zum Austritt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.