„Die Notwendigkeit, aus dem erzielten Einkommen nicht nur den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern auch den Kindern Unterhalt zu leisten, verringert die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern“. Mit dieser Aussage leitet der VfGH seine Begründung zur Aufhebung der derzeit geltenden gesetzlichen Regelung über die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltspflichten ein. Im Folgenden wird die Begründung des VfGH auszugsweise wiedergegeben*).