§ 36 EStG 1972
1. Zweck der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes ist es, einen Betrieb derart zu sanieren, dass er weitergeführt oder (zumindest) als wirtschaftliche Einheit veräußert wird. Die Steuerbefreiung dient daher der Sanierung des Betriebes und nicht der privaten Sphäre des Unternehmers.