§ 8 KStG 1988
Entfaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der Körperschaft, so kann sie ihm nur dann zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist. Im Zweifel wird angenommen, dass die Tätigkeit für die Körperschaft besorgt wird.