§ 4 Abs 12 EStG
Art III UmgrStG
Das BMF teilt mit, dass nach Besprechungen mit Vertretern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Übereinstimmung darüber erzielt wurde, dass die Frage der Einlagen und des Ausweises auf einem Evidenzkonto iSd § 4 Abs 12 EStG von der Außenfinanzierung zu betrachten ist. Bringt jemand Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG in eine Körperschaft iSd § 12 Abs 3 UmgrStG gegen Gewährung von Anteilen (§ 19 Abs 1 UmgrStG) oder unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung (§ 19 Abs 2 UmgrStG) ein, liegt darin (vom Fall der Einbringung in die Muttergesellschaft abgesehen) eine Sacheinlage, deren steuerlich maßgebender Wert in das Evidenzkonto aufzunehmen ist. Der steuerlich maßgebende Wert ist - von den Aufwertungsfällen des § 16 UmgrStG abgesehen - in aller Regel der Buchwert des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles laut Einbringungsbilanz gem § 15 UmgrStG, bei eingebrachten Kapitalanteilen der in § 17 UmgrStG genannte Wert. Die übernehmende Kapitalgesellschaft hat den positiven handelsrechtlichen Wert der Sacheinlage, soweit eine Nennkapitalerhöhung nicht in Betracht kommt oder er die Nennkapitalerhöhung übersteigt, in eine Kapitalrücklage und - wie erwähnt - den positiven steuerlichen Sacheinlagewert in das Evidenzkonto einzustellen. Die Vorschrift des § 4 Abs 12 Z 2 EStG betr übergehender Gewinnteile hat bei dieser Betrachtung im Bereich der Einbringung keine Bedeutung.