§ 2 Abs 7 EStG, § 97 EStG
§ 7 Abs 5 KStG, § 10 KStG
Statutarische Änderungen des Bilanzstichtages, ohne dass ein Antrag auf steuerliche Anerkennung iSd § 2 Abs 7 EStG bzw § 7 Abs 5 KStG gestellt wird, sind steuerlich unbeachtlich; es läuft maW das ursprüngliche steuerliche Wirtschaftsjahr ungeachtet der Bilanzierung auf einen abweichenden Stichtag weiter. Mit dem vorgesehenen zweimaligen steuerlich unbeachtlichen Wechsel des Bilanzstichtages wird die nur den Aktiengesellschaften eröffnete Möglichkeit einer Zwischenausschüttung de facto auch für eine GmbH ermöglicht. Die Ausschüttung des Bilanzgewinnes auf diesen steuerlich nicht anzuerkennenden Bilanzstichtag löst dessen ungeachtet die Steuerwirkungen einer offenen Ausschüttung, also die Endbesteuerung für natürliche Personen und die Beteiligungsertragsbefreiung für Körperschaften aus (die gleichen Wirkungen hätten sich allerdings auch bei einer handelsrechtlich unzulässigen Zwischenausschüttung ergeben).