§ 2 EStG, § 24 EStG, § 32 Z 2 EStG
§ 1 UStG
Veräußert ein selbständig tätiger Wissenschaftler, Schriftsteller oder Komponist Teile seines Werkes („Vorlässe“), ist der Veräußerungserlös nach dem geltenden Einkommensteuergesetz grundsätzlich den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen. Gleiches gilt, wenn ein Kulturschaffender Teile seines Werkes gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung überlässt (vgl RdW 1997, 492).