Der VwGH hat vor kurzem folgendes Verlustmodell entschieden: Im Rahmen eines gewerblichen Wertpapierhandels mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sollten die Anschaffungskosten der Wertpapiere (insbesondere Aktien) abgesetzt und mit positiven (freiberuflichen) Einkünften ausgeglichen werden. Der VwGH hat den Sachverhalt - trotz wesentlicher Fremdfinanzierung - als bloße Vermögensverwaltung eingestuft, sodass die Anschaffungskosten nicht verlustwirksam wurden.