§ 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG
Bestand für den AN keine Möglichkeit, von einer früheren Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens Kenntnis zu erlangen, handelt es sich bei den Kosten einer neuerlichen Antragstellung um notwendige Kosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG.