Art III UmgrStG
Zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 12 UmgrStG gehört ua der positive Verkehrswert, der spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages gegeben sein muss. Eine bloß buchmäßige Überschuldung zum Einbringungsstichtag, an der sich bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages nichts ändert, ist kein Einbringungshindernis.