SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 453 Heft 9 v. 15.9.1996
Auch im Falle eines elektronischen Rechnungsdatenaustausches ist zur Erfüllung der Bestimmungen des § 11 UStG 1994 ein gänzlicher Verzicht auf eine schriftliche Abrechnung nicht möglich. Es kann jedoch in diesen Fällen wie folgt vorgegangen werden: