§ 32 Z 2 EStG
Art III UmgrStG
Das rückwirkende Zurückbehalten einer betrieblichen Verbindlichkeit anlässlich der Einbringung des Einzelbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles ist als Einlage iSd § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG zu werten. Die aus der Bedienung der Verbindlichkeit nach dem Einbringungsstichtag anfallenden Aufwandszinsen sind als nachträgliche Betriebsausgaben iSd § 32 EStG abzugsfähig, sofern die Verbindlichkeit planmäßig getilgt wird.