§ 8 Abs 3 EStG
§ 3 Abs 2 UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung, wonach die Veräußerung des Betriebes, dessen Übernahme im Rahmen des Art I oder Art II UmgrStG zu einer Firmenwertabschreibung iSd § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG idF vor dem StruktAnpG 1996 geführt hat, zur Folge hat, dass für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei der übernehmenden Körperschaft neben dem Buchwert des veräußerten Betriebes auch die noch nicht abgesetzten Fünfzehntelbeträge an- bzw abzusetzen sind. Diese Vorgangsweise ist allerdings letztmalig auf in das Wirtschaftsjahr 1996 fallende Veräußerungstatbestände zu beziehen, da mit dem Wegfall der Fünfzehntelabschreibung laut dem 3. Teil, Z 4 lit a UmgrStG idF des StruktAnpG 1996 ab dem ersten nach dem 31. 12. 1996 endenden Wirtschaftsjahr auch die Abschreibung restlicher Fünfzehntelbeträge im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung entfällt.