§ 2 EStG, LiebVO EStG
Art III UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die schon bisher vertretene Auffassung (vgl RdW 1996, 3, 144, SWK 1996, 9, A 191, ecolex 1996, 313), dass der für die Eignung einer Betätigung als Einkunftsquelle iSd § 2 EStG erforderliche Totalgewinn dann nicht auf die Betätigungszeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist, wenn die Quelle durch eine Umgründung iSd UmgrStG mit Buchwertfortführung auf einen Nachfolger übergeht, der die Betätigung fortsetzt. Diese Auffassung wird zusätzlich durch das Erfordernis des Vorliegens eines positiven Verkehrswertes in einzelnen Artikeln des UmgrStG gedeckt, das zu den Anwendungsvoraussetzungen dieses Gesetzes zählt.