Nach der 6. EG-Richtlinie ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Änderung des Verwendungszwecks nur bei „Investitionsgütern“ vorgesehen. Eine Großreparatur ist aber auch nach der Rechtsprechung des EuGH kein Investitionsgut. § 12 Abs 10 UStG ist daher EG-widrig.