Die durch § 4 Abs 12 EStG bewirkte Steuerneutralität von Einlagenrückzahlungen durch Körperschaften ist auch auf Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften anwendbar. Sofern der Wert der Beteiligung vor Ausschüttung niedriger ist als die in der Ausschüttung enthaltene Einlagenrückzahlung, ist der beim Ausschüttungsempfänger entstehende Buchgewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Dieser Buchgewinn müsste nach § 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG steuerfrei sein, wenn beim Ausschüttungsempfänger die Voraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung erfüllt sind.