Zu § 4a Abs 1 der Verordnung
Der Sachbezugswert von 200 S für die Bereitstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes wurde bewusst niedrig angesetzt, um kasuistische Abgrenzungsregelungen zu vermeiden. Im Hinblick auf den niedrigen Wert ist eine Aufteilung bei gelegentlicher Benützung des Parkplatzes oder bei Benützung durch mehrere Personen nicht vorzunehmen. Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit 200 S monatlich zu bewerten.