Nach der Verordnung zur bundeseinheitlichen Bewertung bestimmter Sachbezüge1) ist für die unentgeltliche Nutzung eines arbeitgebereigenen PKW-Abstellplatzes2) durch den Arbeitnehmer bei diesem ein Sachbezug von 200 S als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen. Ein Sachbezug liegt nach der Verordnung allerdings nur dann vor, wenn der PKW während der Betriebszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstellplatz des Arbeitgebers geparkt werden kann.