Die Verwertung von Verlusten aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter und der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern ist nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingeschränkt, nicht aber bei Kapitalgesellschaften.
Die Verwertung von Verlusten aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter und der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern ist nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingeschränkt, nicht aber bei Kapitalgesellschaften.