Für die Versicherungspflicht und Abzugsteuerpflicht dienstnehmerähnlicher Werkverträge werden gleiche Leistungen ungleich behandelt; die Regelung ist (auch) deshalb verfassungswidrig.
Für die Versicherungspflicht und Abzugsteuerpflicht dienstnehmerähnlicher Werkverträge werden gleiche Leistungen ungleich behandelt; die Regelung ist (auch) deshalb verfassungswidrig.