Die Straßenbenützungsabgabe, die ein Spediteur für einen Zulassungsbesitzer eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges verausgabt und vereinnahmt, ist beim Spediteur als Durchlaufposten iSd § 4 Abs 3 UStG 1994 zu beurteilen, der nicht zum Entgelt gehört.