Im Hinblick auf die Abschaffung des Sanierungsgewinns ab der Veranlagung 1998 gewinnt die Frage Bedeutung, wann ein Sanierungsgewinn realisiert wird: Nach Auffassung des VwGH erfolgt dies erst dann, wenn der Schuldner mit Sicherheit damit rechnen kann, dass die Schuld nicht mehr zur Gänze zu entrichten sein wird. Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Verlustvorträge bei den Veranlagungen 1996 und 1997 hat diese Rechtsansicht zur Folge, dass viele Sanierungen von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg haben.