§ 105 Abs 4 ArbVG
Die Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat wird frühestens mit dem Zugang der Kündigung an den AN und nicht durch eine vorzeitige Verständigung des Betriebsrates vom Ausspruch der Kündigung in Gang gesetzt.
OGH 14.09.1995, 8 Ob A 266/95 (OLG Wien 3. 4. 1995, 9 Ra 16/95; ASG Wien 21. 7. 1994, 25 Cga 130/94)