Die Eintragung einer Aktiengesellschaft oder GmbH ins Firmenbuch unterliegt gem TP 10 D I lit a Z 3 GGG einer 0,55 %igen Gerichtsgebühr vom Grund- oder Stammkapital. Die Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals unterliegt gem TP 10 D I lit c GGG einer Gerichtsgebühr von (nur) 0,45 %. Diese Abgaben treten neben die 1 %ige Gesellschaftsteuer; ihre Einhebung ist daher gem Art 12 der Kapitalverkehrsteuer-RL unzulässig, die insgesamt eine Gesellschaftsteuer von nur 1 % vorsieht.