§ 25 KO, § 46 KO
1. Der Masseverwalter tritt in das bereits angetretene und im Konkurs fortdauernde Arbeitsverhältnis ein.
2. § 46 KO enthält eine taxative Aufzählung der Masseforderungen. Dazu zählen ua laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung, Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen, in die der Masseverwalter eingetreten ist und Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters.