§ 1155 ABGB
§ 8 Abs 8 AngG, § 27 Z 1 AngG
§ 4 UrlG
Die Unterlassung der Krankmeldung oder der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung rechtfertigt mangels pflichtwidrigem Dienstversäumnis keine Entlassung. Diese Unterlassung zieht nur den Verlust des Entgelts für die Zeit des Unterbleibens der Verständigung nach sich.