§ 105 HGB, § 123 HGB, § 176 HGB
§ 2 ALG
§ 6 ZPO
Beginnt eine Gesellschaft ihre Geschäfte vor der Eintragung im Firmenbuch, tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginnes ein. Eine Vereinbarung. dass die Gesellschaft erst später anfangen solle, ist Dritten gegenüber wirkungslos. Die Gesellschaft ist ohne Rücksicht auf ihre Eintragung im Firmenbuch partei- und prozessfähig.