Am 7. Mai 1996 hat der Nationalrat das „Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes „einstimmig beschlossen. Art I dieses Gesetzes beinhaltet die Rechtsbeziehungen zwischen den Zivilmaklern, also den Immobilienmaklern, Handelsmaklern, Versicherungsmaklern und Personalkreditvermittlern, und ihren Auftraggebern. Art II betrifft Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes, die auf den Immobilienerwerb Anwendung finden.