Die erklärte Absicht des Gesetzgebers war es, Unternehmen, die in Mehrheitsbesitz einer Aktiengesellschaft stehen, allein wegen dieses Tatbestandes dem Erwerbsverbot für eigene Aktien zu unterwerfen. Dieses Vorhaben ist weder mit einer richtlinienkonformen Transformation zu begründen noch erreicht der Gesetzgeber aufgrund der von ihm gewählten Verweistechnik das sich selbst vorgegebene Ziel.