§ 204 ZPO
§ 89 GOG
§ 1380 ABGB
Wenn ein Widerruf eines gerichtlich protokollierten Vergleiches nach der Parteienübereinkunft bis zu einem kalendermäßig bestimmten Tag bei Gericht eingelangt sein muss, so reicht mangels gegenteiliger Abrede das Einlangen der Widerrufserklärung mittels Telekopie am bezeichneten Tag zum Ausschluss der prozessbeendenden Wirkung hin.