§ 99 Abs 1 Z 1 EStG
Abs 2 des „Orchestererlasses“, AÖFV Nr 112/1995, weist darauf hin, dass von österreichischen Veranstaltern, die ausländische Orchester engagieren, im Allgemeinen keine Steuerentlastung aufgrund von DBAs gewährt werden kann, „weil dem inländischen Haftungspflichtigen die hiefür erforderliche Nachweisführung im Regelfall nicht zumutbar ist“.