§ 41 Abs 1 Z 2-5 EStG
§ 206 BAO
Gem § 206 lit c BAO wird angeordnet, dass die Festsetzung der Einkommensteuer bei Veranlagungen gem § 41 Abs 1 Z 2 bis 5 EStG 1988 zu unterbleiben hat, wenn die Einkommensteuerschuld abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt. Diese Regelung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.