§ 116 ff ArbVG, § 121 Z 3 ArbVG, § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG
1. Im Rahmen der Geltendmachung des Anspruches auf Freizeitgewährung (§ 116 ArbVG) trifft das Betriebsratsmitglied lediglich eine Verständigungspflicht, ein Antrag des Betriebsratsmitgliedes und eine Bewilligung der Freistellung durch den AG ist nicht notwendig.