§ 6 f ABGB, § 863 ABGB, § 879 ABGB
§ 23 Abs 1 AngG
§ 6 Abs 1 UrlG
§ 2 Abs 2 GenKV
1. Der normative Teil einer Betriebsvereinbarung nach dem ArbVG ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Der Absicht der Parteien kommt keine Bedeutung zu, sofern sie in der schriftlichen Betriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden hat.