§ 880a ABGB
§ 294 EO, § 296 EO
Bei der Bankgarantie handelt es sich um einen Vertrag, mit dem die Bank sich zur Sicherung der Leistung eines Dritten, regelmäßig ihres Kunden, verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Gläubiger die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse unter den vereinbarten Voraussetzungen in jedem Fall zu erbringen.