§ 354 EO
Bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ihre urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt hat, ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Mit der Legung einer dem Exekutionsurteil entsprechenden, formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt.