vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Registersperre im neuen Verschmelzungsrecht*)

WirtschaftsrechtCarsten JaegerRdW 1996, 157 Heft 4 v. 15.4.1996

I. Einleitung

Im neuen Verschmelzungsrecht ist in § 225 Abs 2 AktG-E1)1) Regierungsvorlage Nr 32 BlgNr XX GP. vorgesehen, daß zur Anmeldung der Verschmelzung dem Firmenbuchgericht Erklärungen der Vorstände der beteiligten Gesellschaften vorzulegen sind, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit der Verschmelzungsbeschlüsse nicht erhoben worden ist. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden - weil nämlich eine entsprechende Klage erhoben worden ist -, so hat das Firmenbuchgericht das Verfahren bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage zu unterbrechen, es sei denn, daß das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung überwiegt2)2) §§ 225 Abs 2 Satz 2 AktG-E, 19 Abs 1 und 2 FBG; vgl umfassend Kalss, GesRZ 1995, 240 ff sowie OLG Wien NZ 1995, 37 zum Rechtsschutz von Aktionären gegen eine trotz erhobener Anfechtungsklage eingetragenen Verschmelzung..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!