I. Einleitung
Im neuen Verschmelzungsrecht ist in § 225 Abs 2 AktG-E1) vorgesehen, daß zur Anmeldung der Verschmelzung dem Firmenbuchgericht Erklärungen der Vorstände der beteiligten Gesellschaften vorzulegen sind, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit der Verschmelzungsbeschlüsse nicht erhoben worden ist. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden - weil nämlich eine entsprechende Klage erhoben worden ist -, so hat das Firmenbuchgericht das Verfahren bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage zu unterbrechen, es sei denn, daß das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung überwiegt2).