§ 28 Abs 2 EStG
Gemäß Pkt 5.4.5. Abs 2 der Richtlinien zur Vermietung und Verpachtung (VuVRL) ist die nach allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen bestehende grundsätzliche Aktivierungspflicht von nachgeholten Instandsetzungsaufwendungen (innerhalb von drei Jahren ab der Anschaffung anfallenden Sanierungskosten) nur im Anwendungsbereich des § 28 Abs 2 EStG 1988 von der Zehntelregelung verdrängt. In den Anwendungsbereich des § 28 Abs 2 EStG 1988 fallen Gebäude aber nur insoweit, als sie zu Wohnzwecken vermietet sind.