§ 4 Abs 4 EStG, § 16 EStG, § 28 EStG
Nach der jüngeren Rechtsprechung ist für die Abzugsfähigkeit von Zinsen die Verwendung der Geldmittel, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht werden, entscheidend. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, liegen Privatverbindlichkeiten vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen.