Ein Arbeitnehmer war Betriebsrat und unternahm mehrere (Dienst-)Reisen. Die Reisekosten machte er als Werbungskosten zu seinen nichtselbständigen Einkünften geltend. Strittig war der Werbungskostenabzug für Reisen, die er hauptsächlich in seiner Betriebsratsfunktion unternommen und für die er Vergütungen aus der Betriebsratskasse erhalten hatte.