§ 8 Abs 3 ErbStG
Tritt eine ausländische Stiftung als Stifter einer Privatstiftung auf und überträgt ihr gesamtes Vermögen auf diese, ergibt sich kein einkommensteuerrelevanter Tatbestand, da eine unentgeltliche Vermögenszuwendung vorliegt. Ob der seinerzeitige Stiftungsakt, bei dem ein Steuerinländer inländisches Vermögen auf die ausländische Stiftung übertragen hat, unter Einhaltung aller Steuervorschriften zustande gekommen ist, ist für die gegenständliche Beurteilung unbeachtlich. Erlangt die Abgabenbehörde von der Tatsache eines seinerzeitigen Vermögenstransfers auf eine ausländische Stiftung nach Jahrzehnten Kenntnis, kann sie höchstens prüfen, ob das seinerzeit gestiftete Vermögen steuerlich tatsächlich der ausländischen Stiftung oder (unverändert) dem seinerzeitigen Stifter zuzurechnen ist und ob daher die Erträgnisse der Stiftung dem Einkommen des Stifters zuzurechnen sind. Dies kann aber nur nach den allgemeinen steuerlichen Regeln über die Vermögenszurechnung beurteilt werden. Das Bundesministerium hat diesbezüglich seit jeher den Standpunkt vertreten, dass im Falle des Vorliegens einer dem Trennungsprinzip bei Körperschaften gegenüber ihren „Eigentümern“ entsprechenden Gestaltung, bei der die Rechtsgrundlage der Stiftung und die Selbständigkeit ihres Vorstandes einen jederzeitigen Zugriff des Stifters auf das Stiftungsvermögen nach Art eines wirtschaftlichen Eigentümers (§ 24 BAO) ausschließen, kein Durchgriff durch die ausländische Stiftung möglich ist.