Kürzlich hatte der VwGH folgenden - im grauen Steueralltag ein bißchen zum Schmunzeln anregenden - Fall zu beurteilen:
Ein Gewerbetreibender machte ca 2.300 S als „Kosten für Nahrungsmittel zur Deckung des zusätzlichen Energiebedarfs bei beruflichen Fahrten mit dem Fahrrad“ als Betriebsausgaben geltend. Dabei stellte er seine Nahrungsaufnahme am Beispiel eines Abendessens wie folgt dar: