Prämienzahlungen des Arbeitgebers aus einer zugunsten seines Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung stellen beim Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn dieser direkt als Begünstigter aus dem Versicherungsvertrag anzusehen ist (Direktversicherung, vgl dazu Maier, Die ertragsteuerliche Behandlung von Versicherungsverträgen, 45; ebenso grundsätzlich Werner/Schuch, Kommentar, Abschnitt 5, Tz 211, sowie VwGH 5. 8. 1993, 93/14/0046).