§ 3 Abs 1 Z 3 EStG
§ 1 UStG
Die angesprochenen Entschädigungen sind grundsätzlich wie eine Versicherungsleistung ertragsteuerlich als Betriebseinnahme zu behandeln. Steuerfreiheit könnte lediglich bei Hilfsbedürftigkeit gem § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 vorliegen. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn der notwendige (nicht der angemessene) Lebensunterhalt gefährdet wäre.